Andere Leistungen

Aufsuchende niedrigschwellige Einzelfallarbeit und ambulant pädagogische Beratung gemäß §16 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Die Niedrigschwellige Beratung dient neben dem bedarfs- und zielgruppengerechten Familienbildungsangeboten, umfangreichere Hilfen zur Erziehung zu vermeiden und bei kurzfristigen Bedarfen schnell und unkompliziert Abhilfe zu schaffen.

 

Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts gemäß §18 Abs. 1und 3 SGB VIII

Zielgruppe dieses Hilfeangebots sind verheiratete und unverheiratete Paare mit Kindern, die vorhaben sich zu trennen, in Trennung leben oder sich bereits getrennt haben. Die Beratung soll der Abtrennung der Konflikte und Trennungsthematiken von den Fragen des Umgangs mit dem Kind dienen. Das betroffene Kind soll einen weitestgehend unbelasteten Kontakt zu dem jeweiligen Elternteil pflegen. Die Beratung dient der Unterstützung bei der Gestaltung der Umgangsregelungen, die dem Kindeswohl entsprechen.

 

Die Umgangsberatung kann mit der Trennungs- und Scheidungsberatung verknüpft oder als eigenständiges Angebot verstanden werden.

Auch die Begleitung von Umgängen wird angeboten, damit eine Kontaktwiederherstellung stattfinden kann oder aber auch als Schutzmaßnahme für das Kind dienen.

 

Ziel ist jedoch immer, einen eigenverantwortlichen Umgang der Eltern mit dem Kind zu befördern.

 

Arbeiten im Schutzauftrag des Jugendamtes gemäß §8a Abs. 1 und 3 SGB VIII

Dieses Angebot erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Ziel ist es eine durch das Jugendamt diagnostizierte Gefahr für das Kind oder den Jugendlichen abzuwenden bzw. die Lebensbedingungen innerhalb der Familie so zu verändern, dass kindeswohlgefährdende Situationen nachhaltig vermieden werden können.

 

Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach §8b SGB VIII und §4KKG

Hierbei ist die Zielgruppe alle in Art1 §4 Abs. 1 KKG angegebenen Berufsgruppen, die mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten. Die genannten Berufsgruppen haben Anspruch auf Beratung bei der Einschätzung einer eventuell vorliegenden Kindeswohlgefährdung. Die interdisziplinäre Reflexion ermöglicht eine größere Entscheidungssicherheit der anfragenden Fachkraft. Die JAM GmbH verfügt über entsprechend qualifiziertes Personal und kann im Auftrag des Jugendamtes diese fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach §8b SGB VIII und §4KKG übernehmen. Es wäre dafür notwendig, eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und dem freien Träger der Jugendhilfe auf der Grundlage verbindlicher Qualitätskriterien, abzuschließen.